







Aktuelle Informationen über die Maßnahmen der Regierung zum Corona-Virus
Neue Regelungen seit 16. April 2022
Durch die Entspannung der epidemiologischen Lage können mit dem 16. April einige Schutzmaßnahmen gelockert werden. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung tritt mit diesem Tag in Kraft und gilt vorerst bis zum 8. Juli.
FFP2-Maskenpflicht
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:
- Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings,
- öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie Taxi,
- Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels,
- Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und
- Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten
Das Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Räumen wird weiterhin empfohlen.
3-G-Regel:
3-G-Nachweise müssen nur noch von Besucher/innen, Mitarbeiter/innen und Dienstleister/innen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings erbracht werden.
Grüner Pass:
Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten über eine weitere Impfung (3. Impfung) wurde auf 365 Tage verlängert.
Absonderung:
Ab dem 5. Tag der Isolation gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Isolation bei leichtem Krankheitsverlauf oder asymptomatischen Infektionen beendet ist. Es gilt jedoch für weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder CT-Wert ≥ 30). Bei einem CT-Wert <30, muss die Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.
Verkehrsbeschränkung:
- Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs,
- Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen)
- Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
- Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.)
- Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.
Links
- Infoseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Wichtige Informationen des Landes Burgenland zum Coronavirus
- Infoseite der AGES zu COVID-19
- Infoseite der österreichischen Wirtschaftskammer
- Infoseite des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten